Immaterielle Vermögensgegenstände – IAS 38:
Sachanlagen – IAS 16:
Nachträgliche Anschaffungskosten:
Bei der Bewertung von Sachanlagen stellt sich immer wieder die Frage der Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten, also ob eine Aktivierung in Frage kommt oder laufende Insthandhaltungskosten zu buchen sind. Grundgedanke für eine Aktivierbarkeit sollte dabei sein, ob es zu einer Nutzensteigerung kommt, z.B. wenn
- die Kapazität erweitert,
- die Nutzungsdauer verlängert oder
- eine substanzielle Verbesserung der Qualität erreicht wird
Es muss also eine Erhöhung des Nutzens vorliegen, d.h. nur wenn nachträgliche Aufwendungen zu einer gegenüber dem ursprünglichen Zustand im Herstellungs-/Anschaffungszeitpunkt hinausgehenden zusätzlichen Nutzen führen, kann eine Aktivierung vorgenommen werden.
Anders ausgedrückt:
- Bewahren die nachträglichen Kosten lediglich den ursprünglihc erwarteten Nutzen, liegt sofort aufwandswirksamer Erhaltungsaufwand vor
- Wird eine Steigerung des ursprünglich erwarteten Nutzens erreicht, sind die Kosten zu aktivieren
Finanzanlagen
Unter das Finanzanlagevermögen fallen insbesondere die Beteiligungen an anderen Unternehmen. Für solche Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen gibt es gem. IAS 27.10 ein Wahlrecht für die Bilanzierung: Diese kann zu Anschaffungskosten (at cost) oder zum fair value erfolgen.
Eine echte Besonderheit ergibt sich hier aus der Möglichkeit, eine at-equity Bewertung schon im Einzelabschluss wahlweise vorzunehmen (seit 2016 wieder möglich).