IFRS 16 – Leasingbilanzierung

Definition eines Leasingverhältnisses i.S.v. IFRS 16:

Mit Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ist zu prüfen, ob ein Leasingverhältnis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:

  • ein identifizierbarer Vermögenswert zur Nutzung überlassen wird (use of an identified asset)
  • für einen bestimmten Zeitraum Kontrolle über Art und Zweck der Nutzung des identifizierbaren Vermögenswerts (right to controle the use) begründet

Achtung: Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen (services) erfüllen nicht die Definition von Nutzungsüberlassungen

Die Identifizierung eines lease setzt also die Überlassung eines explizit (oder implizit) spezifizierten Vermögenswertes voraus (16.B13), bzw. eines physisch abgrenzbaren Teils.

Desweiteren kann ein substanzielles Austauschrecht des Schuldners (LG) das Vorliegen eines Lease widerlegen. Dieses liegt vor (kumulativ), wenn

  • der LG während der Laufzeit das Recht inne hat, während der Laufzeit einen Ersatz für den spezifizierten Vermögenswert zu stellen und
  • einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Substitution hat

Nur wenn der Leasingnehmer in der Lage ist, den Leasinggeber praktisch von einem dem Leasinggeber Nutzen bringenden Austausch des spezifischen, zur Nutzung überlassenen Vermögenswertes auszuschließen, handelt es sich um ein Leasingverhältnis.

Folgende Grafik verdeutlicht die Identifikation eines Leasingverhältnisses nach dem right-of-use Konzept des IFRS 16:

IFRS 16_Identifikation Leasingverhältnis

Dabei sind folgende Ausnahmetatbestände beachtlich (wenn erfüllt, dann keine Leasingbilanzierung nach dem Right-of-use-Konzept anzuwenden):

Kurzfrstige Verträge unter 1 Jahr sind, soweit Verlängerungsoption vorhanden (z.B. Verlängerung ein weiteres Jahr soweit nicht gekündigt wird), zu kapitalisieren; d.h. grundsätzlich wird eine Verlängerungsoption (soweit sicher dass von ihr gebrauch gemacht wird) zur Mindestlaufzeit hinzugerechnet.
Wesentlichkeitsgrenze: 5.000 USD; für EUR-Bilanzierer: 4.500 EUR

Eckpunkte der neuen Leasingbilanzierung

1. Bilanzierung beim Leasingnehmer

Erstansatz: AK Nutzungsrecht = Zugangswert der Leasingverbindlichkeit
Leasingverbindlichkeit ist zum Barwert bei Erstansatz zu bewerten (Anwendung Effektivzinsmethode). Diskontierung entsprechend implizitem Zinssatz (der der Leasingvereinbarung inne wohnende Zinssatz); falls dieser nicht ermittelbar Verwendung des Sollzinssatzes des Leasingnehmers.

Diese Vorgehensweise führt dazu, dass anzusetzendes Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe zu bilanzieren sind (Standardfall), soweit keine Vorauszahlungen, Rückbauverpflichtungen etc. zu einem Auseinanderweichen führen.

Die Folgebewertung ist für das Right-of-Use und die Leasingverbindlichkeit jeweils nicht gleich.

Folgebewertung Nutzungsrecht: Erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten, d.h. AK abzgl. kumulierter planmäßiger (erfolgt über betriebsgewöhnlich ND des Vermögenswertes, wenn zum Ende des Leasingzeitraumes das Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer übertragen wird oder davon auszugehen ist, dass der Leasingnehmer eine Kaufoption ausüben wird; ist beides nicht der Fall, ist das Nutzungsrecht bis zum Ende des Leasingzeitraumes oder, sofern dies früher ist, bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen ND planmäßig abzuschreiben (IFRS 16.32)); außerplanmäßige Abschreibung ist zu berücksichtigen (nach IFRS 16.33 ist bei außerplanmäßiger Abschreibung IAS 36 auf das Nutzungsrecht anzuwenden). Zudem Anpassung des Nutzungsrechts (right of use) soweit Bewertungsänderung der Leasingverbindlickeit erfolgt.

Folgebewertung der (effektivverzinsten) Leasingverbindlichkeit: Erhöhung der Leasingverbindlichkeit durch Aufzinsung (lt. IFRS 16.37 ist Zinssatz zum Zeitpunkt Erstbewertung beizubehalten), Verringerung durch Tilgung, Bewertungsanpassungen aufgrund von Neueinschätzungen oder Veränderungen der Leasingbedingungen (Neubewertungen aufgrund von Vertragsmodifikationen, Veränderungen in der Leasinglaufzeit oder in der Einschätzung über die Ausübung von Optionen werden in IFRS 16.39-46 geregelt).

Ausweis Bilanz: Entweder separate Bilanzpositionen für die aktivierten Nutzungsrechte und die passivierten Leasingverbindlichkeiten (die als monetärer Posten den Finanzverbindlichkeiten zuzuordnen ist); alternativ  Angabe im Anhang, in welchen Bilanzpositionen die Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten aufgenommen wurden.

Ausweis GuV: In der GuV ist zwischen Abschreibungen sowie Zinszahlungen (die den Finanzierungsaufwendungen zuzuordnen sind) zu trennen.

Ausweis CashFlow-Rechnung: Zahlungen für den Tilgungsanteil der Leasingverbindlichkeit im CF Finanzierungstätigkeit
Zahlungen für den Zinsanteil der Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Regelungen des IAS 7 zu gezahlten Zinsen sowie Zahlungen auf kurzfristige Leasinverhältnisse und auf Leasingverhältnisse mit geringem Wert sowie variable Leasingzahlungen (die nicht Tilgung der Leasingverbindlichkeit darstellen) als CF aus betrieblicher Tätigkeit

2. Bilanzierung beim Leasinggeber:

Hinsichtlich der Frage einer Bilanzierung als Finanzierungsleasing bzw. Operating Leasing werden die Bilanzierungsprinzipien des IAS 17 beibehalten, d.h. die Abgrenzung bleibt unverändert. D.h. Finanzierungsleasing liegt vor, wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen werden. Operating Leasing liegt hingegen vor, wenn es nicht zur Übertragung der wesentlichen Chancen und Risiken am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer kommt; dabei ist der Grundsatz „substance over form“ zu berücksichtigen. Demnach führen in der Regel zur Einstufung des Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing (16.63a-e):

  • Der Leasingnehmer erhält am Ende der Laufzeit das Eigentum am Leasinggut,
  • Dem Leasinggeber wird eine Kaufoption gewährt, die deutlich unter Marktpreis / fair value liegt,
  • Leasingzeit umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer,
  • Mit dem Barwert der Mindestleasingraten wird der beizulegende Zeitwert des Leasingguts zu Beginn des Leasingverhältnisses im Wesentlichen gedeckt,
  • Das Leasinggut hat eine spezielle Beschaffenheit, so dass es ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden kann.
  • Gem. IFRS 16.66 kann eine einmal vorgenommene Klassifizierung als Finanzierungsleasing oder Operating Leasing nur geändert werden, wenn das Leasingverhältnis modifiziert wird.

Ansatz und Bewertung beim Operating Lease beim Leasinggeber: Leasinggut verbleibt in der Bilanz des Leasinggebers; gem. IFRS 16.88 ist es in der Position des Anlagevermögens aufzuführen, zu der es nach seiner Wesensart gehört. Dabei sind die Leasingraten vom Leasinggeber grundsätzlich linear über die Leasingdauer als Ertrag (Umsatzerlöse) zu erfassen. Die durch das Leasinggut verursachten Kosten/Aufwendungen wie Abschreibungen sind in der GuV als solche zu verbuchen.

Ansatz und Bewertung beim Finanzierungsleasing beim Leasinggeber: Leasinggeber bilanziert Forderung in Höhe Bruttoinvestitionswert:
Gem. IFRS 16.67 hat der Leasinggeber den Vermögenswert aus einem Finanzierungsleasing zu Laufzeitbeginn als Leasingforderung i.H. des Nettoinvestitionswerts in das Leasingverhältnis anzusetzen. Hierzu wird der Bruttoinvestitionswert (erwartete Leasingzahlungen des Leasingnehmers zzgl. geschätzter, dem Leasinggeber zustehender Restwert mit dem dem Leasingverhältnis innewohnenden Zinssatz diskontiert; dieser Zinssatz ist so zu ermitteln, dass der sich ergebene Barwert dem fair value des Leasingguts zzgl. der zu Laufzeitbeginn anfallenden direkten Kosten des Leasinggebers entspricht).

Folgebewertung: Leasinggeber erfasst Finanzerträge, die eine konstante periodische Verzinsung des Nettoinvestitionswerts widerspiegeln.
Nettoinvestitionswert sowie der darin enthaltene Restwert sind nach IFRS 16.77 regelmäßig einem impairment-Test nach IFRS 9 zu unterwerfen.

Während IFRS 16 für den Leasingnehmer mit dem Right of Use Konzept ein einheitliches Bilanzierungsmodell vorsieht, hält er beim Leasinggeber an der Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing und Operating Leasing fest. Bei Einstufung des Leasingverhältnisses als Operating Leasing wird das Leasinggut folglich sowohl in der Bilanz des Leasinggebers als auch (teilweise) als Nutzungsrecht in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert. Beim Finanzierungsleasing steht hingegen dem Nutzungsrecht in der Bilanz des Leasingnehmers eine Leasingforderung in der Bilanz des Leasinggebers gegenüber.

Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen des Leasingnehmers:
Bei Anwendung der bisherigen Leasingbilanzierung nach IAS 17 wurden insbesondere Leasingverhältnisse abgeschlossen, die als Operating Leasing einzustufen waren und damit eine Off-Balance-Darstellung ermöglichten. Das Nach IFRS 16 anzuwendende Right-of-Use-Modell führt hingegen mit der Aktivierung eines Nutzungsrechts am Leasinggut und der Passivierung einer Leasingverbindlichkeit zur Bilanzverlängerung, die entsprechende Auswirkungen auf Bilanzstrukturkennzahlen haben wird. Positive Auswirkungen wird die neue Leasingbilanzierung auf Rentabilitätskennzahlen des Leasingnehmers haben, die sich auf das operative Ergebnis beziehen, da der Zinsaufwand von Leasingverträgen künftig im Finanzergebnis gezeigt werden muss.

Folgende Übersicht fasst die Bilanzierung bei Leasingnehmer sowie Leasinggeber noch einmal übersichtlich zusammen:

IFRS 16_Leasingbilanzierung zwei Sichten für Leasingnehmer und Leasinggeber

3. Fazit

Leasingnehmer:
Für den Leasingnehmer wird die Off-Balance Bilanzierung grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Er wird darum künftig Anstrengungen unternehmen, das zu aktivierende Nutzungsrecht am Leasinggegenstand und die damit einhergehende Leasingverbindlichkeit möglichst gering zu halten.

Leasinggeber:
Die Bilanzierung beim Leasinggeber ist weiterhin von der Klassifikation als Finanzierungsleasing bzw. Operating Leasing abhängig und wird nicht auf das Right-of-Use Konzept umgestellt. Das Argument des IASB hierzu aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten die bisherige Bilanzierungspraxis beibehalten zu haben wirkt nicht überzeugend, müssen sich Leasinggeber doch auch mit maßgeschneiderten Lösungen für Leasingnehmer beschäftigen und damit zwingend auch mit dem Right-of-Use Konzept.

Hätte beim Leasinggeber die Anwendung des Right-of-Use-Modells Anwendung gefunden, wäre für IFRS-Zwecke die Klassifikation in
Finanzierungsleasing und Operating Leasing entfallen.