„If you understand it, you haven’t read it properly – it’s incomprehensible.” Zitat Sir David Tweedie, IASB-Vorsitzender
Derartige Zitate (zu IAS 39) gehören hoffentlich bald der Vergangenheit an, denn im Juli 2014 wurde IFRS 9 (2014) vom IASB als vollständiger Standard herausgegeben und damit das Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten beendet. Durch IFRS 9 nicht ersetzt werden lediglich die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 (Weiterverfolgung unter gesondertem Projekt: Accounting for Dynamic Risk Management).
Eine erstmalige verpflichtende Anwendung von IFRS 9 ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Vorbehaltlich lokaler Regelungen (wie z.B. das EU-Endorsementverfahren) ist eine vorzeitige Anwendung zulässig.
Künftig wird die Bilanzierung ausgerichtet sein an einem Zwei-Bedingungen-Konzept, das die
1. Zahlungsstrombedingung (objektive Bedingung) sowie die
2. Geschäftsmodellbedingung (subjektive Bedingung) umfasst.
Dabei ist die Zahlungsstrombedingung erfüllt, wenn die vertraglichen Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten fällig und ausschließlich aus Zins- und Tilgungszahlungen auf den offenen Kreditbetrag (principal amount) bestehen.
Das Geschäftsmodell richtet sich danach, ob diese Zahlungsströme vereinnahmt oder durch Verkauf des assets Ertrag realisiert werden soll. Ebenso ist eine Kombination denkbar, also eine Vereinnahmung der Zahlungsströme und ein Verkauf. Es wird also auf die Halteabsicht (festgelegt durch das Management) abgestellt.
Kategoriencluster nach IFRS 9
Folgende drei mögliche Kategorisierungen ergeben sich damit bei Erstansatz:
- AC-Kategorie: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
- FVtPL-Kategorie: Ergebniswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- FVtOCI-Kategorie: Ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Ebenso wie im alten IAS 39-Kategorisierungsmodell exisitiert auch eine Fair-Value Option, die bei Erstansatz eines assets genutzt werden kann – sowohl FVTPL als auch FVtOCI (FVtOCI Wahlrecht gilt für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden; hier darf dann aber bei Abgang nicht recyclet werden).
Die Umstellung auf IFRS 9 erfordert dabei im ersten Schritt eine Neuklassifizierung des Gesamtportfolios der Finanzinstrumente ab dem Zeitpunkt der Erstanwendung.
Die „alten“ Kategorien aus IAS 39
- Held to maturity (HTM)
- Available for sale (AfS)
- Loans and Receivalbes (LaR)
- Fair Value through profit or loss (FVTPL)
verlieren mithin ihre Wirksamkeit.
Exkurs: Definition von Finanzinstrumenten
Im HGB derzeit nicht zu finden. Das Kreditwesengesetz definiert in
§ 1 Abs. 3 Finanzinstrumente als „Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein EK-Instrument schaffen“. Diese Definition weicht kaum von der nach IFRS ab.
Was heißt das konkret?
Unter dem Oberbegriff des finanziellen Vermögenswerts sind zu subsumieren
- flüssige Mittel
- gehaltene Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen (also Anteile an anderen Unternehmen)
- das vertragliche Recht flüssige Mittel sowie weitere monetäre Posten von einem anderen Unternehmen (oder einer Privatperson) zu erhalten (insbesondere alle Forderungen gem. IAS 32.AG4) oder
- finanzielle Vermögenwerte oder Verbindlichkeiten (monetäre Posten) unter potentiell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen (gemeint sind damit Finanzderivate, die zum Stichtag einen positiven beizulegenden Zeitwert aufweisen)
- jede Art von Vertrag, der in den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden muss und der – und hier ist zu unterscheiden zwischen zwei Komponenten –
- Komponente a): ein nicht derivatives Finanzinstrument ist, welches des Unternehmen verpflichtet oder verpflichten könnte, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente zu erwerben oder
- Komponente b): ein derivatives Finanzinstrument ist, das anders erfüllt werden kann oder muss als durch den Austausch eines festen Geldbetrags oder einer festen Zahl anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine feste Zahl eigender Eigenkapitalinstrumente
Eine finanzielle Verbindlichkeit umfasst Schulden (spiegelbildlich zu den finanziellen Vermögenswerten), aus:
- einer vertraglichen Verpflichtung
- flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen (oder eine Privatperson) abzugeben oder
- finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen unter potenziell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen (hierzu gehören Finanzderivate, deren fair value zum Bilanzstichtag negativ ist
- jede Art von Vertrag, der in den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (als „Währung“) erfüllt werden wird oder muss und der
- ein nicht derivatives Finanzinistrument ist, das das Unternehmen verpflichtet oder verpflichten könnte, eine variable Zahl eigener Eigenkapitalinstrumente zu liefern, oder
- ein derivatives Finanzinstrument ist, das anders erfüllt werden kann oder muss als durch den Austausch eines festen Geldbetrags oder einer festen Zahl anderer finazieller Vermögenswerte gegen eine feste Zahl eigener Eigenkapitalinstrumente
Was sind nun also Eigenkapitalinstrumente: Hierunter sind Verträge zu verstehen, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründen. Für die bilanzielle Behandlung von EK-Instrumenten ist zwischen Emittent und Zeichner zu unterscheiden.
- Emittent:
Aus Sicht des Emittenten bedarf es wegen der ausweismäßigen Verpflichtung auf eine dichotome Kapitalstruktur einer Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital (vgl. IAS 32.15), somit einer Unterscheidung nach den Kapitalquellen des Unternehmens. Die einzelnen Finanzierungsquellen sind in Abhängigkeit des Vorliegens einer vertraglichen Verpflichtung in Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren. Bemerkenswert hier: Eine Folgebewertung von als EK klassifizierten scheidet aus.
- Zeichner:
Aus Sicht des Zeichners liegt ein finazhieller Vermögenswert vor, der wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Bewertung zu fortgeführten AK (at amortised cost) zum beizulegenden Zeitwert (fair value) fortzuführen ist. Man könnte also sagen: Was beim Emittenten EK ist, kann spiegelbildlich in der Bilanz des Zeichners nur ein zum Fair Value fortzuführender Aktivposten sein (und kann somit nicht als „at amortised cost“ bewertet werden).
Vereinfachend bietet sich hier eine „Negativabgrenzung“ an, so dass man sagen kann, dass
- aktivisch alles FI ist, was nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche oder Abgrenzungsposten betrifft,
- passivisch alles FI ist, was nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtung, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind.
Ein expliziter Ausschluss von Verpflichtungen zu Lieferung von Geld oder anderen Vermögenswerten vom Anwendungsbereich der bilanziellen Vorgaben für FI gilt nur in Ausnahmefällen
- „Gesetzlich begründete Verpflichtungen“ (statutory requirement). Angesprochen sind Steuerverbindlichkeiten, die von der öffentlichen hand auf Grundlage gesetzilcher Vorschriften erhoben werden
- Aufgrund fehlender rechtlicher Verpflichtung besteht auch ein Ausschluss für „faktische Verpflichtungen“ (constructive obligations), die – bei Erfüllung der Ansatzvoraussetzungen – als nicht finanzielle Verbindlichkeiten zu erfassen sind.
Auch erhaltene/geleistete Anzahlungen nicht als Finanzinstrumente zu behandeln (IAS 32.AG11) – solange sie nicht wegen Leistungsstörung in ein Rückabwicklungsstadium eingetreten sind – da es an der Verpflichtung zur Lieferung/dem Anspruch auf den Erhalt von Geld oder anderen finanziellen Vermögenswerten fehlt (analog Rechnungsabgrenzungsposten)
Erst- und Folgebewertung nach IFRS 9
Im Folgenden eine Übersicht zu Erst- und Folgebewertung nach IFRS 9 bei vorausgegangener Kategorisierung:
Zugangsbewertung von Finanzinstrumenten
Die Erstbewertung erfolgt grundsätzlich zum fair value, ggf. zzgl. weiterer Transaktionkosten, soweit einzeln zurechenbar (cost directly attributable to the acquisition), wie z.B. Gebühren, Beraterentgelte, Provisionsaufwendungen etc. Lediglich für Handelswerte (Kategorie FVTPL) sind keine Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.
Insofern werden hier für die AC-Kategorie zwei im übrigen Regelwerk voneinander getrennte Bewertungsmaßstäbe (nämlich „at cost“ sowie „fair value“) vermischt (Gleichsetzung von Anschaffungskosten und fair value (fv entspricht in diesem Fall dem Transaktionspreis)).
Das bedeutet:
Erstbewertung = Anschaffungskosten (d.h. fair value der hingegebenen Leistung) + evtl. anfallende ANK/Transaktionsnebenkosten. Nur im Falle offensichtlicher Diskrepanz des tatsächlichen (marktdatenbasierten und damit objektivierbaren) fair value und AK ist als Zugangswert der fair value zu verwenden.
Anhaltspunkte für ein wesentliches Auseinanderfallen (Divergenz) zwischen Transaktionspreis und Fair Value können z.B. die folgenden Punkte sein:
- es handelt sich um eine Transaktion zwischen nahestehenden Personen (z.B. verdeckte Einlage/verdeckte Gewinnausschüttung)
- Handeln mindestens eines der Vertragspartner unter ökonomischen Zwängen
- Nutzung eines suboptimalen (nachteiligen) Marktes
Umklassifizierungen von Vermögenswerten nach IFRS 9
Die Umklassifizierung eines Finanzinstrumentes kann nur erfolgen, soweit die subjektive Bedingung (also das Geschäftsmodell) geändert wurde. Hiervon ist lt. IASB nur in seltenen Fällen auszugehen.
Tag der Umklassifizierung ist der erste Tag der ersten Berichtsperiode im Anschluss an die Änderung des Geschäftsmodells. Die Umstellung erfolgt prospektiv, in der Vergangenheit erfolgte Buchungen wie Gewinne, Zinsen etc. sind nicht anzupassen.
Wird von der Kategorie „amortised cost“ in die Kategorie „fair value“ umklassifiziert, muss zum Umklassifizierungszeitpunkt der Zeitwert (fair value) festgestellt werden; ein etwaiges Delta ist erfolgswirksam zu buchen.
Falls in umgekehrter Richtung umklassifiziert wird, d.h. von Kategorie „fair value“ in „amortised cost“, ist der fair value am Umklassifizierungstag als Anschaffungskosten anzusehen, es ensteht also kein Unterschiedsbetrag.
Im Falle einer für einen Vermögenswert genutzten „Fair Value Option“ darf nicht umklassifiziert werden, d.h. die Entscheidung zur FV-Option ist endgültig.
Folgebewertung von Finanzinstrumenten
Folgende Möglichkeiten stehen zur Disposition:
Für die in der AC-Kategorie eingeordneten Finanzinstrumente erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode.
FVTOCI: Wertminderungen sowie -aufholungen sind über das sonstige Ergebnis zu erfassen. Bei Abgang des Instruments ist der zugehörige OCI-Posten entpsrechend ertrags- oder aufwandswirksam auszubuchen (sog. Recycling).
Für die aktivisch in der Kategorie at cost gehaltenen Finanzinstrumente erfolgt eine Bewertung mit fortgeführten Anschaffungskosten zum Stichtag. Das heißt der Wert, der sich bei Zugang ergeben hat ist unter Anwendung der Effektivzinsmethode fortzuführen.
IFRS-9 Impairment Approach
IFRS 9 applies an „expected loss model“, contrary to former IAS 39 regulation which applied „incurred loss model“. Briefly speaking IFRS 9 requires impairment losses to be recognised for financial assets measured at amortised cost or FVTOCI on initial recognition using an expected credit loss model – means it is not necessary for an impairment event to have taken place before credit losses are recognised.
Expected loss model according to IFRS 9
In general, it is expected that impairment provisions will increase by varying degrees depending on the nature and quality of financial assets, based on a „three-stage“ model:
Stage 1 includes financial instruments that have not had a significant increase in credit risk since initial recognition or that have low credit risk at the reporting date.
For these assets, 12-month expected credit losses (ECL) are recognized and interest revenue is calculated on the gross carrying amount of the asset (that is, without
deduction for credit allowance). 12-month ECL are the expected credit losses that result from default events that are possible within 12 months after the reporting date.
Important: It is not the expected cash shortfalls over the 12-month period but the entire credit loss on an asset weighted by the probability that the loss will occur in the next 12 months.
Stage 2 includes financial instruments that have had a significant increase in credit risk since initial recognition (unless they have low credit risk at the reporting date) but that do not have objective evidence of impairment. For these assets, lifetime ECL are recognized, but interest revenue is still calculated on the gross carrying amount of the asset. Lifetime ECL are the expected credit losses that result from all possible default events over the expected life of the financial instrument. Expected credit losses are the weighted average credit losses with the probability of default (PD) as the weight.
Stage 3 includes financial assets that have objective evidence of impairment at the reporting date. For these assets, lifetime ECL are recognized and interest revenue is calculated on the net carrying amount (that is, net of credit allowance).
Simplified model (categorization directly into stage 2 lifetime-expected loss category and, if necessary, stage 3) for trade receivables, contract receivables according to IFRS 15 and lease receivables
A Categorization within stage 1 is prohibited. Within Bertling group this simplified model will be applied.
Wahlrecht zur Anwendung für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten mit Finanzierungselement sowie für leasingforderungen.
Für Aktive Vertragsposten ohne Finanzierungselement sowie Ford. LuL ohne Finanzierungselement ist das Vereinfachte Modell anzuwenden. (vgl. Deloitte, S. 10).
Bei einem Finanzierungselement handelt es sich entweder um den Zeitversatz zwischen Leistung und Gegenleistung, also den Zeitwert des Geldes (implizite Finanzierungskomponente) oder um explizite Zinsregelungen. Siehe hierzu im Detail unter Finanzierungskomponenten.
Indicators for transfer from stage 1 to 2 (examples)
- Signifakante Veränderung der Kreditkonditionen bei (theoretischem Neuabschluss) dese Geschäfts
- Signifakante Veränderung der ausfallrisikobezogenen Markdaten (z.B. Ausweitung der riskoprämie, Preisänderung von Credit Default Swaps des Schuldners)
- Tatsächliche oder erwartete signifikante Veränderung im externen oder internen Kreditrating des Instruments
- Tatschähliche oder erwartete Verschlechtuerung der für die Kreditwürdigkeit des Schuldners relevanten ökonomischen, finanziiellen, regulatorischen oder technologischen Umstände
- Tatsächliche oder erwartete signifikante Verschlechterung des Geschäftsergebnisses des Schuldners
- Signifikante Verschlechterung der Kreditqualität anderer Instrumente desselben Schuldners
- Signifikante Minderung des Werts von Sicherheiten oder der Qualität von Finanzgarantien Dritter
- Reduzierte finanzielle Unterstützung durch das Mutterunternehmen oder andere KOnzernunternehmen
- Erwartete Verändurng der Vretgragsbeidngungen z.B. aufrgrund von erwarteten Vertrgasvertstößen
- Signifikante Verschlechterung der erwarteten Leistung und des erwarteten Verhaltens des Schuldners
- Verändertes Management des finanziellen Vermögenswertes (z.B. Watch List Monitoring)
- Überfälligkeit ausstehender Zahlungsansprüche
Indicators for a transfer from stage 2 to 3
Ein Transfer aus STufe 2 in Stufe 3 hat zu erfolgen, wenn objektive Hinweise auf eine Wretmidnerung am Abschlussstichtag vorliegen. Als solche gelten:
- Erhebliche finnazhielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners
- Ein Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen
- Zugeständnisse, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftilchen oder vertraglichen Gründen im Zu8sammenhang mit finanziellen schwierigkeiten des Krreditnehmers macht, ansonsten aber nicht gewähren würde
- Eine erhöhte Warhscheinlichkeit, dass der kreditnehmer in iInsolvenz oder ein sonstiges SAnierungsverfahren geht
- Das durch das finanzielel Schwirigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Marktst für diesen finanziellen vermögenswert
- Der Erwerb oder die Ausgabe dine sfinanziellen vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die angfallenen Kreditausfälle wiederspiegelt.
–> Liegt ein solcher objektiver Hinweis auf Wertminderung am Abschlussstichtag vor, ist in Folgeperioden die Zinsabgrenzung des Instruments auf Basis des Nettobuchwerts zu berechnen.
–> Beispiel einbauen für den Unterschied zwischen Zinsabgrenzung auf Brutto- und Nettowret, damit der der Unterschied hier herausgearbeitet wird
Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Einstufung (Achtung: Hat nichts mit dem simplified approach zu tun, ist eine prozessuale Vereinfachung) –> provision matrix:
Überfälligkeit > 30 Tage: Nachweis eines signifikaten Anstiegs des Kreditirsikos seit Zugang bei Zahlungsverzug > 30 Tage: Dann Migration in Stufe 2 des Models
Überfälligkeit > 90 Tage: Bei Überfälligkeit > 90 Tage widerlegbare Vermutung als „ausgefallen“: Migration in Stufe 3 des Models
EAD = Exposure at default (payments of interest and payments contractually guaranteed)
ECL = Expected credit loss (product of EAD * LGD)
LGD = Loss given default (Lost amount under consideration of collectible amount (recovery rate))
PD = Probability of default (Periodized probability of default based on actual historic default rates and/or implied current market default rates)
After initial recognition reassessment of impairment have to be exercised at balance sheet date at end of each reporting period.
Note: Credit impaired assets (POCI-assets) have to be categorized directly in stage 3. Verzicht auf Risikovorsorge imi Zugangszeitpunkt durch Bestimmung eines ausfallreisikoadjustierten (Effektiv-)Zinssatzes Es erfolgt eine Zuordnung in Stufe 3 des Wertberichtigungsmodells–> streichen kommt nicht vor/exot! Wenn sowas vorhanden einfach direkt impariment buchen!
Calculation Example 1: Loan receivable of about 1.000 EUR, maturity 5 years
EAD Exposure at default: 1.000
PD probability of default 0,25% within next twelve months
LGD loss given default under consideration of collaterals: 20% of EAD = 200 EUR
Expected Credit Loss/ECL = 20 % * 0,25 % * 1.000 = 5
ECL of 5 EUR has to be recognized within profit or loss in both Amortized Cost-Category and FVTOCI-Category.